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§ 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 7 Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer neben den in § 17 Absatz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung genannten Voraussetzungen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aufstiegsmöglichkeiten, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Aufstiegsmöglichkeiten angeboten werden. 3In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung.

(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen worden ist, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.