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§ 8 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 8 Auswahlkommission



(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet abweichend von § 36 Absatz 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission bei der Bundespolizeiakademie ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes, die oder der ein Amt der Besoldungsgruppe B innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben und denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden kann, sowie

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes der Bundespolizei.

2Mindestens zwei Mitglieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.

(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie für vier Jahre bestellt.

(4) 1Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

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