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§ 11 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 11 Bestehen des Auswahlverfahrens



1Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. 2Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.