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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung



(1) Die Ausbildung erfolgt in den Fächern

1.
Einsatzlehre und Kriminalistik,

2.
Einsatzrecht,

3.
Führungslehre,

4.
Recht des öffentlichen Dienstes sowie

5.
Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die theoretische Ausbildung erfolgt an der Bundespolizeiakademie.