Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
|

§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung



(1) In der theoretischen Ausbildung schreibt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte zwei Klausuren, und zwar je eine

1.
im Fach Einsatzlehre und Kriminalistik und

2.
im Fach Einsatzrecht.

(2) 1Bewertet werden die Klausuren von Angehörigen der Bundespolizeiakademie. 2Die Bundespolizeiakademie kann mit der Bewertung andere Personen beauftragen.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(4) Über die Ergebnisse der Klausuren stellt die Bundespolizeiakademie der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus.

Anzeige