§ 38 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 38 Verhinderung



(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von der Abschlussprüfung gilt sie als nicht bestanden.

(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.

(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.



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