§ 40 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)

Artikel 1 V. v. 31.03.2021 BGBl. I S. 727 (Nr. 15)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2030-6-36 Beamte
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§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jedem Prüfling führt die Bundespolizeiakademie eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakten aufzunehmen sind:

1.
die Klausuren der theoretischen Ausbildung,

2.
die Seminararbeit,

3.
das Prüfungsprotokoll und

4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses, eine Ausfertigung des Bescheides über die nicht bestandene Abschlussprüfung oder eine Ausfertigung des Bescheides über die endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden bei der Bundespolizeiakademie mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. 2Sie können elektronisch aufbewahrt werden.

(4) 1Auf Antrag können die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach Beendigung der Abschlussprüfung beim Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme wird in den Prüfungsakten vermerkt.



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