Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten (OpfBGEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Bundesarchivgesetzes und des Stasi-Unterlagen-Gesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 OpfBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OpfBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesarchivgesetzes
B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4122
Bekanntmachung der Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
B. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4129


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