Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (2. Corona-ArbSchVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2021 BAnz AT 15.04.2021 V1; Geltung ab 20.04.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. April 2021 Corona-ArbSchV § 5 (neu), § 5

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

1.
den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

2.
den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,

3.
den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,

4.
den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und

5.
den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren."

2.
Der bisherige § 5 wird § 6 und die Wörter „mit Ablauf des 30. April 2021" werden durch die Wörter „am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. April 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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