§ 1 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)

A. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 799 (Nr. 17)
Geltung ab 22.04.2021; FNA: 2030-14-228 Beamte

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten der Besoldung und des Reisekostenrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Verwaltungsakts oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

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Zitierungen von § 1 DPMAWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DPMAWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DPMAWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DPMAWidVertrAnO Übergangsregelung
... des Reisekostenrechts vom 5. März 2015 (BGBl. I S. 314) weiter anzuwenden. Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die ...


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