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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 3 - Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV)

V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 2126-13-27 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 3 MAKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023§ 6 Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV)
vom 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 MAKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MAKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MAKV Außerkrafttreten (vom 07.04.2023)
... des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
Artikel 2 SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
... des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer ...