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Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (SARS-CoV-2-AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97; Geltung ab 07.04.2023, abweichend siehe Artikel 4

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), dessen Absatz 4 Satz 4, durch Artikel 1 Nummer 1b Buchstabe b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:


Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. April 2023 SARS-CoV-2-AMVV § 4a, § 4b, § 9

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgten" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

2.
§ 4b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abrechnung nach Satz 1 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Abrechnung ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „monatlich" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."


Artikel 2 Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. April 2023 MAKV § 4, § 5, § 6

Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „entstehenden" die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Lagerung" und vor den Wörtern „die Abgabe" jeweils die Wörter „bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für bis einschließlich 7. April 2023 erfolgte Lieferungen nach Absatz 1 Satz 1 erstellt der Träger der beliefernden Krankenhausapotheke monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, eine Abrechnung."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine Abrechnung nach Satz 1 und die Übermittlung nach Satz 3 ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgeschlossen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Abgabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „quartalsweise" ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft."


Artikel 3 Weitere Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2023 MAKV § 4

§ 4 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.

c)
In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 2 Absatz 1" die Wörter „der Monoklonale-Antikörper-Verordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 8. April 2023 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. April 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach