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§ 1 - PostG-Übertragungsverordnung (PostG-ÜbertrV)

§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung



Die Ermächtigung des § 18a Absatz 8 Satz 1 des Postgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.

 
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Zitierungen von § 1 PostG-ÜbertrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PostG-ÜbertrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG-ÜbertrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980