Fünfte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (5. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); Geltung ab 01.01.2022
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

-
des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

-
des § 235 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und des § 240 Satz 1 Nummer 8 und 9 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), von denen § 235 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) und § 240 Satz 1 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden sind:

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Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2022 DeckRV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird die Angabe „0,9 Prozent" durch die Angabe „0,25 Prozent" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 PFAV § 22, § 43

Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2020 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,9 Prozent" durch die Angabe „0,25 Prozent" ersetzt.

2.
In § 43 werden die Absätze 5 bis 7 durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Anlagen, die bis zum 7. März 2015 getätigt worden sind und seitdem auf Grund des § 6 Absatz 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185) in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) im Sicherungsvermögen gehalten wurden, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen verbleiben und den Anlagen nach § 17 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.

(6) Auf Kapital im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, das bis zum 13. Januar 2019 eingezahlt worden ist, kann § 27 Absatz 2 und 3 in der bis zum 12. Januar 2019 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Satz 1 gilt letztmalig in dem Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2027 beginnt.

(7) Anlagen des Sicherungsvermögens, die zum Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, die Voraussetzungen der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 deswegen nicht mehr erfüllen, weil das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht länger Staat des EWR ist, können weiterhin der jeweiligen Anlageform nach § 17 Absatz 1 zugeordnet werden."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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