Eingangsformel - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (17. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1; Geltung ab 01.05.2021
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 4a in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 5 Absatz 2, 3 und 5 und mit § 23 Absatz 6b Satz 2 und des § 11 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) und § 5 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert und § 23 Absatz 6b Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:



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