Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (1. CoronaImpfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5; Geltung ab 01.05.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des

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§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3 bis 5, 9, 10 und 12 bis 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, dessen Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 3 Satz 4, 5, 9, 10 und 12 bis 14 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbands der Privaten Krankenversicherung und

-
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2021 CoronaImpfV § 2, § 3, § 4, § 5, § 9, § 11

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 31. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen" ein Komma und die Wörter „in einem Impfzentrum" eingefügt.

2.
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Personen, die im Ausland für" werden die Wörter „von der Bundesregierung geförderte deutsche Auslandshandelskammern einschließlich Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH," eingefügt.

b)
Nach den Wörtern „Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit" werden ein Komma und die Wörter „humanitäre Hilfe" eingefügt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Auslandsvertretungen, für" werden die Wörter „von der Bundesregierung geförderte deutsche Auslandshandelskammern einschließlich Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH," eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit" werden ein Komma und die Wörter „humanitäre Hilfe" eingefügt.

b)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „erfasst sind," die Wörter „oder an Hochschulen" eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut empfohlene Abstand zwischen Erst- und Folge- sowie Auffrischimpfungen ist möglichst auszuschöpfen."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In § 9 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Abrechnung von Vergütungen" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.

b)
In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Abrechnung von Vergütungen" durch das Wort „Vergütung" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festlegungen werden vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefasst."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „9. Mai 2021" durch die Angabe „30. Mai 2021" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „10. Mai 2021" durch die Angabe „31. Mai 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn



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