Sechste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung - 6. WinterbeschÄndV)

V. v. 29.04.2021 BGBl. I S. 860, 1600 (Nr. 20); Geltung ab 08.05.2021, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 3 und 4 und auf Grund des § 357 Absatz 1 Nummer 2 und 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 109 Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst und § 357 Absatz 1 durch Artikel 2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Artikel 1 Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2021 WinterbeschV § 1, § 5, § 9, mWv. 1. Januar 2022 § 3

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 nach der Angabe „§ 102" die Wörter „Absatz 2 bis 4" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,9 Prozent" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „20." durch die Angabe „28." ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die anteilig zu den Ausgaben für die ergänzenden Leistungen nach § 102 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berechneten Verwaltungskosten bis zu einer Höhe von maximal 17,5 Millionen Euro erstattet."

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Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2021.


Text in der Fassung der Berichtigung der Sechsten Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung B. v. 25. Mai 2021 BGBl. I S. 1600 m.W.v. 8. Mai 2021

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Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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