Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnOÄA k.a.Abk.)

A. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 871 (Nr. 20); Geltung ab 01.05.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Nach

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§ 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit der Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 886),

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§ 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie

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§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)

ordnet der Vorstand der Deutschen Telekom an:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2021 DTAGÜbertrAnO § 1, § 2

In § 1 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie in § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 9. Juli 2019 (BGBl. I S. 1112) werden jeweils die Wörter „Civil Servant Matters" durch die Wörter „Sovereign Civil Servants Services" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

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Schlussformel



Deutsche Telekom AG

Der Vorstand

B. Bohle



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