Änderung § 4 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 4 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 4 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Ausnahmen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für eine private Zusammenkunft, an der ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.

(2) Bei einer privaten Zusammenkunft im Sinne von § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, an der andere als geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gelten geimpfte Personen und genesene Personen nicht als weitere Person.

(3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.



 



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