Änderung § 3 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 7 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 3 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen


(Text neue Fassung)

§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Ausnahme von Geboten oder Verboten für Personen, die negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind, vorgesehen ist oder erlassen wird, gilt diese Ausnahme auch für geimpfte Personen und genesene Personen.

vorherige Änderung

(2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt.



(2) 1 Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht vorgibt oder voraussetzt, dass eine Person negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet ist, gilt diese Vorgabe oder Voraussetzung im Fall von geimpften Personen und genesenen Personen als erfüllt. 2 Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte Personen und für genesene Personen nur bestehen, wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können.




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