Änderung § 8 SchAusnahmV vom 24.11.2021

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§ 12 SchAusnahmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 8 SchAusnahmV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20a G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
 

(Text alte Fassung)

§ 12 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 8 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 



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