Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind, jedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung.
interne Verweise§ 7 AusfWAV Nachweise ... deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien ...
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