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Verordnung über die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung - AusfWAV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Handel mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Ländern erlassen worden sind, jedoch nicht für die Durchführung der Vorschriften über die Vorausfestsetzung.


§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzverwaltung.


§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr



Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern auszuführen, ist

1.
bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung

abzugeben. Dies gilt auch für gleichgestellte Lieferungen. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2530) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.


§ 4 Ausfuhr nach dritten Ländern und gleichgestellte Lieferungen



Auf Ausfuhren nach dritten Ländern und gleichgestellte Lieferungen sind die §§ 4 bis 11 und 13 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 5 Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten



(1) Bei Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten ist das Kontrollexemplar der Zollstelle, die den Ausgang der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung überwacht, zur Bestätigung vorzulegen.

(2) Ist eine Ware zum Verfahren nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in der jeweils geltenden Fassung nach einem Bestimmungsbahnhof außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgefertigt worden und endet die Beförderung im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist dies von demjenigen, der die Erklärung in Feld 108 des Kontrollexemplars abgegeben hat, der Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat (Bestimmungsmitgliedstaat), für den die Bundesrepublik Deutschland die Zahlung der bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat, ist ein weiteres Kontrollexemplar der Zollstelle, die die Erzeugnisse zum freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat abfertigt, zur Bestätigung vorzulegen.


§ 6 Antragsteller und Antrag



(1) Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2 genannte Erklärung abgegeben hat.

(2) Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.


§ 7 Nachweise



(1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Währungsausgleichsbeträge darzutun und die notwendigen Beweise zu erbringen.

(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das in § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen:

1.
für die Gewährung der von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge

die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung und

2.
für die Gewährung der von einem Bestimmungsmitgliedstaat bei der Einfuhr anzuwendenden Währungsausgleichsbeträge, deren Zahlung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte übernommen hat,

die Abfertigung der Erzeugnisse zum freien Verkehr in dem Bestimmungsmitgliedstaat.


§ 8 Gewährung der Währungsausgleichsbeträge



(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Währungsausgleichsbeträge durch Bescheid fest. Die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen ganz oder teilweise abgelehnt oder werden gezahlte Währungsausgleichsbeträge zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Ansprüche auf Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen sind unverzinslich.


§ 9 Vorschußweise Zahlung und Sicherheitsleistung



Bei Ausfuhren nach dritten Ländern gelten die §§ 17 und 18 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden Fassung über die vorschußweise Zahlung und über Sicherheitsleistung sinngemäß.


§ 10 Änderung oder Zurücknahme des Bescheides



(1) Bescheide über Währungsausgleichsbeträge sind zurückzunehmen oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

(2) Für andere Verwaltungsakte im Verfahren betreffend Währungsausgleichsbeträge gelten die §§ 119 bis 132 der Abgabenordnung sinngemäß.


§ 11 Beweislast und Rückforderung



(1) Der Empfänger der Währungsausgleichsbeträge trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(2) Zu Unrecht empfangene Währungsausgleichsbeträge sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind - außer in den Fällen nach den Artikeln 25 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 (ABl. EG Nr. L 317 S. 1) sowie nach Artikel 10 Abs. 4 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 (ABl. EG Nr. L 87 S. 42) - vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.


§ 12 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen auch im Land Berlin.


§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.