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§ 3 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 3 Abfertigung zur Ausfuhr



Die Erklärung des Ausführers, Erzeugnisse unter Inanspruchnahme von Währungsausgleichsbeträgen nach anderen Mitgliedstaaten oder nach dritten Ländern auszuführen, ist

1.
bei Ausfuhr ohne vorherige Lagerung mit dem Kontrollexemplar nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 (ABl. EG Nr. L 38 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und

2.
bei Ausfuhr mit vorheriger Lagerung mit der für das vorgesehene Lagerverfahren vorgeschriebenen Zollanmeldung

abzugeben. Dies gilt auch für gleichgestellte Lieferungen. § 3 Abs. 2 bis 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative sowie Abs. 2 und 3 der EWG-Ausfuhrerstattungs-Verordnung vom 19. März 1980 (BGBl. I S. 323), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2530) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

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Zitierungen von § 3 Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AusfWAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusfWAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AusfWAV Antragsteller und Antrag
... auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen kann nur stellen, wer die in § 3 Satz 1 und 2 genannte Erklärung abgegeben hat. (2) Der Antrag ist nach ...
§ 7 AusfWAV Nachweise
... vor Gewährung der Währungsausgleichsbeträge jeweils durch das in § 3 genannte Kontrollexemplar dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas nachzuweisen: 1. für die ...