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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 9 - Ausfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung (AusfWAV k.a.Abk.)

§ 9 Vorschußweise Zahlung und Sicherheitsleistung



Bei Ausfuhren nach dritten Ländern gelten die §§ 17 und 18 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der jeweils geltenden Fassung über die vorschußweise Zahlung und über Sicherheitsleistung sinngemäß.

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