Änderung § 6 WpIG vom 30.12.2023

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§ 6 WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 6 WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit


(Text alte Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(Text neue Fassung)

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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