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Synopse aller Änderungen des WpIG am 30.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2023 durch Artikel 7 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
WpIG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
       § 3 Ausnahmen
       § 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
    Abschnitt 2 Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt
       § 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
       § 6 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 7 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
       § 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
    Abschnitt 3 Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
       § 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
       § 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
       § 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen
       § 12 Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 4 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente
       § 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
       § 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
    Abschnitt 1 Erlaubnis
       § 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
       § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
       § 17 Anfangskapital
       § 18 Versagung der Erlaubnis
       § 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
    Abschnitt 2 Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
       § 20 Geschäftsleiter
       § 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
       § 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
       § 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
    Abschnitt 3 Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 24 Anzeige
       § 25 Beurteilungszeitraum
       § 26 Beurteilungskriterien und Untersagung
       § 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht
    Abschnitt 4 Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften
       § 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler
       § 29 Bezeichnungsschutz
       § 30 Registervorschriften
Kapitel 3 Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
    § 31 Information über die Sicherungseinrichtung
    § 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung
Kapitel 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    § 33 Interne Sicherungsmaßnahmen
    § 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
    § 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten
    § 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften
    § 37 Verbotene Geschäfte
Kapitel 5 Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
    Abschnitt 1 Grundlagen der Solvenzaufsicht
       § 38 Anwendungsbereich
       § 39 Internes Kapital und liquide Mittel
       § 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
       § 41 Interne Unternehmensführung
       § 42 Länderspezifische Berichterstattung
       § 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements
       § 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung
       § 45 Risikosteuerung
       § 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 2 Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess
       § 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
       § 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
    Abschnitt 3 Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
       § 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse
       § 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
       § 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
       § 52 Besondere Liquiditätsanforderungen
       § 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
       § 54 Veröffentlichungspflichten
       § 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
    Abschnitt 4 Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen
       Unterabschnitt 1 Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
          § 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
          § 57 Informationspflichten in Krisensituationen
          § 58 Aufsichtskollegien
          § 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
          § 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
       Unterabschnitt 2 Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
          § 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
          § 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften
(Text neue Fassung)

          § 63 Gemischte Holdinggesellschaften
    Abschnitt 5 Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat
       § 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
       § 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
       § 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften


       § 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften
       § 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
       § 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken
Kapitel 6 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
    Abschnitt 1 Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute
       § 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute
       § 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse
    Abschnitt 2 Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
       § 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
       § 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
       § 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt
Kapitel 7 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
    § 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
    § 77 Prüferbestellung und Anzeige
    § 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
Kapitel 7a DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858
    § 78a Zuständigkeit
    § 78b Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15
    § 78c Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
Kapitel 8 Maßnahmen bei Gefahr
    § 79 Maßnahmen bei Gefahr
    § 80 Sonderbeauftragter
    § 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
    § 82 Strafvorschriften
    § 83 Bußgeldvorschriften
    § 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
    § 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 10 Übergangsvorschriften
    § 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt.

(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),

2. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),

3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),

4. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geändert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),

5. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),

6. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),

7. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),

8. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),

9. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),

10. der Eigenhandel durch das

a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),

b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),

c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder

d) 1 Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist:

aaa) Kollokation,

bbb) Proximity Hosting oder

ccc) direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und

cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen,

auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel). 2 Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Anzahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. 3 Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. 4 Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die dort bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten wird oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Rechnungseinheiten und Kryptowerten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

2. die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,

3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,

4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen,

5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen und

7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft) und

2. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung).

(5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,

2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,

3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,

4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,

5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

6. Geldmarktinstrumente,

7. Devisen oder Rechnungseinheiten,

8. Derivate,

9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),

10. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sowie

11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).

(6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.

(7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.

(8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind

1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:

a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,

b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,

c) Zinssätze oder andere Erträge,

d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c, f und andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,

e) Derivate oder

f) Emissionszertifikate;

2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie

a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,

b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder

c) die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen

und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;

3. finanzielle Differenzgeschäfte;

4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);

5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen von Nummer 2 erfüllen.

(9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit besteht

1. im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,

2. in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder

3. in einer den Nummern 1 und 2 ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eine oder mehrerer Wertpapierinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat.

(10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.

(11) 1 Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1. nicht die Hauptverwaltung ist,

2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierinstituts bildet und

3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierinstitut eine Zulassung erteilt wurde.

2 Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:

1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,

2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist, oder eines vergleichbaren Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder

3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, das zu derselben dritten Person besteht.

(13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.

(14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.

(15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt.

(17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt.

(18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1, das aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013 anzuwenden.

(19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist,

1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierinstituts befindet,

2. sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Wertpapierinstituts befindet, oder

3. sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierinstitut maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierinstituts befindet.

(20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinstitut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;

(21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft.

(22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

(23) 1 Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 3 Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

(25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(27) 1 Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein muss. 2 Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.

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(29) Gemischtes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.



(29) Gemischte Holdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.

(30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU.

(31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

(32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes.

(33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist, berufen sind.

(37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.

(38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinstitut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften wesentlich sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Ausnahmen


(1) 1 Als Wertpapierinstitut gelten nicht

1. die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;

2. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und ihren Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen sind;

3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;

4. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, von Sondervermögen der Länder oder eines anderen Vertragsstaates;

5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

6. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;

7. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Wertpapierdienstleistungen erbringen;

8. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Wertpapierdienstleistungen erbringen;

9. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;

10. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummer 6 und Nummer 9 erbringen;

11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und

a) inländischen Kreditinstituten und Wertpapierinstituten,

b) Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen,

c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt sind,

d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder

e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes

erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;

12. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;

13. Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Wertpapierdienstleistungen erbringen unter den weiteren Voraussetzungen, dass

a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringt,

b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.

c) diese Nebentätigkeit, soweit das Unternehmen nicht die Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,

d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.

14. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;

15. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;

16. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;

17. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen;

18. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;

19. Unternehmen, die außer Finanzportfolioverwaltung keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;

20. soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Wertpapierdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:

a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55; L 72 vom 15.3.2018, S. 42) oder des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,

b) Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,

c) Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;

21. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen, sowie

22. Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen.

2 Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

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(2) 1 Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapierdienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. 2 Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zugerechnet. 3 Ändern sich die von dem haftenden Wertpapierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. 4 Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. 5 Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite, das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. 6 Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden.



(2) 1 Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapierdienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 73 Absatz 1 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. 2 Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zugerechnet. 3 Ändern sich die von dem haftenden Wertpapierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. 4 Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. 5 Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite, das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. 6 Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden.

§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit


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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute


(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammengerechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapierinstitut

1. die vorgenannten Dienstleistungen in einem solchen Umfang betreibt, dass ein Ausfall oder eine Notlage des Wertpapierinstituts zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft führen könnte,

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2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) geändert worden ist, ist oder



2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung, ist oder

3. aufgrund seiner Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten oder seiner grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Volkswirtschaft der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaates hat oder mit dem Finanzsystem der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat erheblich verbunden ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Warenderivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen.

(3) 1 Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. 2 Die Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre Anordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige.

(4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird, unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3 getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.



§ 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank


(1) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2 Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche Bundesbank. 3 Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Wertpapierinstituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26 des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. 4 Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.

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(2) 1 Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. 2 Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. 3 Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Envernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. 4 Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen. 5 Die Bundesanstalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.



(2) 1 Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. 2 Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. 3 Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. 4 Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen. 5 Die Bundesanstalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.

(3) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. 3 Die Deutsche Bundesbank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören. 4 § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.

(4) 1 Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 3 Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. 4 Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 5 Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. 6 Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. 7 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.



§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen


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(1) 1 Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. 2 Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3 Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. 4 Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wertpapierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat haben können. 5 Hierzu gehören insbesondere Informationen über



(1) 1 Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. 2 Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. 3 Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. 4 Hierzu gehören insbesondere Informationen über

1. die rechtliche und organisatorische Verwaltungs- und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpapierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle,

2. die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das Wertpapierinstitut,

3. die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,

4. die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen des Wertpapierinstituts,

5. von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und Anlegerschutzes,

6. Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabilität von Relevanz sind oder werden könnten,

7. alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen können.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind, die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 bis 7 mitgeteilt werden. 2 Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläutern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.

(3) 1 Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen. 2 Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukommen.

(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht, dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzukommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen.

(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen.

(6) 1 Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teilnahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpapierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat der ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle zugelassen sind. 2 Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wurden, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweigniederlassung zu erhalten.

(7) 1 Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist. 2 Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der ersuchenden zuständigen Stelle und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und übermittelt diesen genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung.

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(8) 1 In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind:



(8) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen von Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft oder einer Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Wertpapierinstituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut begangen haben.

(9)
1 In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind:

1. die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, anerkannt wurden,

2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierinstituten,

3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierinstitute beteiligten Stellen,

4. die Durchführung von Pflichtprüfungen bei Wertpapierinstituten oder Einrichtungen, die Sicherungssysteme verwalten,

5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierinstituten vornehmen,

6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte oder

7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

2 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entsprechend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Verschwiegenheitspflicht


(1) 1 Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. 2 Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. 3 Satz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. 4 Die von den beaufsichtigten Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. 5 Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,

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2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die Überwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,



2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die Überwachung von Wertpapierinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,

3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierinstituts befasste Stellen,

4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Wertpapierinstituten betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,

5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungseinrichtung,

6. Wertpapier- oder Terminbörsen,

7. Zentralnotenbanken,

8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,

9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 58 zusammenarbeitet,

10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden oder die Europäische Kommission,

11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,

12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,

13. das Bundesverfassungsgericht,

14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht,

15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,

16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,

17. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,

18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,

19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,

22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind,

23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,

24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder

25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,

soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. 6 Für die bei den in Satz 5 Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. 7 Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Satz 5 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

(2) 1 Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. 2 Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. 3 Informationen, die aus einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statthaft sind.

(3) 1 Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind. 2 Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen werden.

(4) 1 Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

(5) 1 Andere Personen oder Einrichtungen als die in Absatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informationen ausschließlich für die von der Bundesanstalt ausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. 2 Die Bundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informationen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weitergabe dieser Informationen zu beschränken.

(6) 1 Vertrauliche Informationen, die zuständige Behörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwendet werden. 2 Zuständige Behörden können im Einzelfall ausdrücklich

1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert festlegen,

2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersagen oder

3. deren Weitergabe einschränken.



§ 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Informationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu übermittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. 2 § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) bleiben unberührt.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach diesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen haben, insbesondere, dass sie

1. den elektronischen Zugang für das elektronische Kommunikationsverfahren zu eröffnen haben,

2. abweichend von Absatz 1 Informationen, Anzeigen und Dokumente nur über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln haben,

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3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 16u und 16v des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt worden sind, und



3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt worden sind, und

4. auch für das elektronische Kommunikationsverfahren gegenüber der Bundesanstalt Bevollmächtigte einsetzen können.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und abweichend von Absatz 1 Form der nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) 2019/2033, der Delegierten Verordnung 2017/1943, der Durchführungsverordnung 2017/1945 und der Delegierten Verordnung 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32) vorgesehenen Anzeigen, Meldungen, Informationen, Dokumente und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege, Meldeempfänger und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Wertpapierinstituten durchgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte oder über die Inhaber bedeutender Beteiligungen zu erhalten. 2 In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. 4 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen


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(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.



(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte Schwelle zu überschreiten, bedarf einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder eines Nebengeschäfts im Sinne des § 2 Absatz 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen erlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.

(3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.

(4) 1 Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigengeschäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. 2 Wer nach Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.

(5) 1 Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn

1. das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz von einem Unternehmen, das keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,

2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, oder

3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und

a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringt,

b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.

c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.

4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 314) geändert worden ist.

2 Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines betreffenden öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers gestattet werden. 3 Wird der schreibende Zugriff gestattet, ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität der Seite verantwortlich.

(6) 1 Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wertpapierdienstleistung oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht. 2 Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.

(7) 1 Eine Erlaubnis nach Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5 kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes, nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit einer Registrierung nach § 34 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden. 2 Für Wertpapierinstitute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurück.

(8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.

(9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahingehend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut nicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld oder Kundenwertpapieren zu erwerben.

(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 4 oder Absatz 6 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.



§ 20 Geschäftsleiter


(1) 1 Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wertpapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. 2 Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. 3 Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. 4 Der Nachweis kann auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapierdienstleistungen erbringt.

(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Verständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

(3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.

(4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.

(5) Das Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitut muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist.

(6) 1 In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. 2 Wird das Wertpapierinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter eingesetzt werden. 3 Beruht die Einsetzung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Wertpapierinstituts, so kann sie nur auf Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden.

(7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.

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(8) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt, darf nicht zum Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden.

§ 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan


(1) 1 Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. 2 Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft betriebenen Geschäfte.

(2) 1 Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts oder der Investmentholding-Gruppe, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gruppe notwendig sind. 2 Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.

(3) Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist.

(4) 1 Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. 2 Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.

(5) 1 Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. 2 Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. 3 Die Vergütung ist geschlechtsneutral; eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig.

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(6) Eine Person, die nicht die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt, darf nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts bestellt werden.

§ 24 Anzeige


(1) 1 Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. 2 In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unterlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. 3 Die Bundesanstalt kann in einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen hierzu treffen.

(2) 1 Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen bedeutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Wertpapierinstitut. 2 Bei der Anzeige ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. 3 Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Aufgabe anzuzeigen hat. 4 Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.

(3) 1 Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 2 Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. 3 Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Wertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist.

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(4) 1 Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 2 In der Bestätigung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum nach § 25 Satz 8 Nummer 1 endet.



(4) 1 Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. 2 In der Bestätigung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum im Sinne des § 25 Satz 1 endet.

(5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.



§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung


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1 Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, über ihre Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. 2 Das Wertpapierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Sprache über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. 3 Sofern rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen. 4 Die Informationen in den Vertragsunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. 5 Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.



1 Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, über seine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. 2 Das Wertpapierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Sprache über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. 3 Sofern rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen. 4 Die Informationen in den Vertragsunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. 5 Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.

§ 33 Interne Sicherungsmaßnahmen


(1) 1 Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen Organisationspflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen können, dienen. 2 Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. 3 Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) 1 Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. 2 Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. 3 Die Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. 4 Auf Wertpapierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.

(3) 1 Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 2 Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapierinstitut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. 3 Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften.

(4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierinstitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.

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(5) 1 Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von einer Stelle wahrgenommen. 2 Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.



(5) 1 Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes und die Pflichten zur Verhinderung strafbarer Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden in dem Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von einer Stelle wahrgenommen. 2 Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 41 Interne Unternehmensführung


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Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen



Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen

1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien,

2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt,

3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, und

4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestaltet ist.



§ 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen


(1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere denen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;

2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der §§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaßnahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;

3. die Anpassung der Bewertung von Positionen des Handelsbuchs nicht ausreichen, um das Wertpapierinstitut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;

4. die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle zu nicht ausreichenden Kapitalanforderungen führen wird oder

5. das Wertpapierinstitut wiederholt Verlangen der Bundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen nach § 51 nicht nachkommt.

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(2) 1 Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 47 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. 2 Die Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapitals kann solche Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.



(2) 1 Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 39 Absatz 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. 2 Die Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapitals kann solche Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.

(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemessen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen fest.

(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen:

1. die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;

2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen und

3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.



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§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften




§ 63 Gemischte Holdinggesellschaften


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(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,

1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und

2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.



(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,

1. von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und

2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.

(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

§ 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute


(1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1. die Absicht der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,

2. die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,

3. den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,

4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,

5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,

6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,

7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,

8. die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auflösung herbeizuführen,

9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,

10. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,

11. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen,

12. Kredite

a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Wertpapierinstituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,

b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,

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13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen und



13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts haben können, und

14. die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen.

(2) 1 Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 2 Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 3 Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

(3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungsleiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätigkeiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolumen anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle vorzulegen.

(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank

1. unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung mitzuteilen und

2. jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nachgeordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen einzureichen.



§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute


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(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2 Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. 3 Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.



(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). 2 § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend.

(2) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.

(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.



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§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften




§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften


(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und die Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

2. 1 die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. 2 Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens gehalten werden.

(2) 1 Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht,

2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat,

3. Änderungen der Struktur der Investmentholdinggruppe in der Weise, dass die Investmentholdinggruppe künftig branchenübergreifend tätig wird,

4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und

5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.

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2 Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen.

(3)
Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut oder eine als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut angehört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).



2 Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 gilt auch für gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(3)
Eine Investmentholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen und vertraglich gebundenen Vermittler, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen.

(4)
Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut oder eine als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut angehört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).

§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute


(1) 1 Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss enthalten:

1. die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,

2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und

3. die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, für die grenzüberschreitende Dienstleistung herangezogen werden sollen, sowie deren Namen.

(2) 1 Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienstleistung angezeigt werden. 2 Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382.

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(3) 1 Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. 2 Das Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. 3 Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 die Gründe dafür mit.



(3) 1 Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. 2 Das Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. 3 Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von einem Monat nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 die Gründe dafür mit.

(4) 1 Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. 2 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. 3 Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. 4 Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.



§ 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat


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(1) 1 Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach § 3 Absatz 3 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. 2 § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3 § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.



(1) 1 Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach § 3 Absatz 2 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. 2 § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3 § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. 2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und diese ihre Tätigkeit aufnehmen. 3 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf Anforderung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen.

(3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Angaben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur über die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates mitzuteilen.

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(4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine Zweigniederlassung zu verfügen. 2 Die Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwenden:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35,

2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengesetzes,

3. § 25h
Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis 25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie

4.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.



(4) 1 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine Zweigniederlassung zu verfügen. 2 Die Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweigniederlassungen oder vertraglich gebundenen Vermittler anzuwenden:

1. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 6, die §§ 6 und 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 11, 14, 31, 32 und 33 Absatz 1 und 2, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, § 33 Absatz 3 und 4, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1,

2. die §§ 24b
und 24c des Kreditwesengesetzes sowie

3.
§ 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.

§ 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr


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(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird.



(1) 1 Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. 2 Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen.

(2) 1 Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. 2 Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30 und 31 nicht anzuwenden.



§ 77 Prüferbestellung und Anzeige


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(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 3 Hat das Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpapierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.



(1) 1 Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. 3 Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. 4 Hat das Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpapierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend. 5 Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Prüfers oder den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfer seine Pflichten nach § 78 Absatz 3 verletzt hat.

(2) 1 Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;

2. das Wertpapierinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt oder

3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Wertpapierinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt.

2 Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. 3 § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 4 Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.



(heute geltende Fassung) 

§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. 2 Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut ein. 3 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinstitut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

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1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes,



1. die Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66 und 70 bis 72 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033,

2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,

3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,

4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapierinstitut erbracht werden, die Anforderungen nach

a) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,

c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,

d) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011,

e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und

g) den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1).

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4 Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. 5 Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 6 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.



4 Hat die Bundesanstalt nach Absatz 4 gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. 5 Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. 6 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) 1 Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4 dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2 Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen. 3 Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.

(3) 1 Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen lassen. 2 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Wertpapierinstituts sprechen. 3 Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Wertpapierinstituts bekannt werden. 4 Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(4) 1 Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. 2 Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

(5) 1 Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verordnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen seinen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu berichten, ob

1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliche Gruppe richtig bestimmt wurde,

2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung eingehalten wurden und

3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppenebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend abgegeben wurden.

2 Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt etwas anderes.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erlassen über

1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,

2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.

2 Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermeidung und Behebung von Missständen, die die Sicherheit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte beeinträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierinstitut durchgeführten Geschäfte. 3 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.



§ 83 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet,

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3. entgegen



3. entgegen § 20 Absatz 8 einen Geschäftsleiter bestellt,

4. entgegen § 21 Absatz 6 ein Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans bestellt,

5. entgegen


a) § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 4, Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder

b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1

eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

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4. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und geeignet ist und einen Kunden informiert und in Kenntnis setzt,

5.
entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

7.
entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt oder

8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt.



6. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und geeignet ist und einen Kunden informiert und in Kenntnis setzt,

7.
entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

8.
entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,

9.
entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt oder

11. entgegen § 66 Absatz 2 Satz 1 oder § 76 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Finanzinformation, einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Eigenmittelinstrumenten eines Großen Wertpapierinstituts, die nach Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, voll eingezahlt sein müssen, an einen Inhaber der betreffenden Eigenmittelinstrumente leistet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

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2. entgegen Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3.
entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(5) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. 2 In den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.



2. entgegen Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1

a) liquide Aktiva über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht hält oder

b) liquide Aktiva nicht hält und diese Handlung beharrlich wiederholt,

3. entgegen Artikel
46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

4.
entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(5) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. 2 In den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) 1 Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit

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1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und Absatz 4,

2. 1 nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. 2 Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,

geahndet werden. 2 Der Bruttoertrag nach Satz 1 Nummer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen
ist.

(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhinderten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein solcher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.



1. nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und Absatz 4 sowie

2. nach Absatz 2

mit
einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. 2 Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist.

(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 und Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhinderten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein solcher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.

(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2

1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Satz 1 hinaus und

2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 hinaus

mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste geahndet werden, sofern diese sich beziffern lassen.

(9) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 ist

1. der sich aus dem auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

2 Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.