(1) Bedient sich ein Wertpapierinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers, hat das Wertpapierinstitut sicherzustellen, dass der Vermittler zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.
(2) Das Wertpapierinstitut hat Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1 zu führen und diese Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufzubewahren.
(3)
1Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers nach
§ 3 Absatz 2 Satz 6 übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, sich vertraglich gebundener Vermittler zu bedienen.
2Satz 1 findet auch Anwendung auf inländische vertraglich gebundene Vermittler eines Wertpapierinstituts mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die erforderlichen Nachweise und die Art und Weise zur Übermittlung der betreffenden Daten zu regeln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung auf die Bundesanstalt übertragen. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
(1) 1Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut" oder „Wertpapierdienstleistungsunternehmen" oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmennamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen:
- 1.
- Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;
- 2.
- andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.
2Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank" oder „Wertpapierhandelsbank" als Namensbestandteil oder in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter in der bisherigen Form verwenden.
3Sie dürfen ihn jedoch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.
(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. 2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
(1) Soweit nach
§ 15 das Betreiben von Wertpapierdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister oder in sonstige öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.