Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7a wird Absatz 7.
- 2.
- § 206 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) nur anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Dem § 355 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6)
§ 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fassung findet auf nach dem 7. Juli 2022 begebene Schuldverschreibungen Anwendung. Auf vor dem 8. Juli 2022 begebene Schuldverschreibungen findet
§ 206 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 7. Juli 2022 geltenden Fassung Anwendung."
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423