Die
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" die Wörter „und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 27a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft" eingefügt.
- 2.
- § 1c wird wie folgt gefasst:
„§ 1c
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen
- 1.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
- 2.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und
- 3.
- im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2021.