Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (24. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095 (Nr. 24); Geltung ab 22.05.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 27a Absatz 2 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, und

-
des § 19 Absatz 4 Satz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2021 BaFinBefugV § 1, § 1c

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" die Wörter „und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 27a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft" eingefügt.

2.
§ 1c wird wie folgt gefasst:

§ 1c

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,

2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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