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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (24. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095 (Nr. 24); Geltung ab 22.05.2021
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2021 BaFinBefugV § 1, § 1c

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" die Wörter „und Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 27a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft" eingefügt.

2.
§ 1c wird wie folgt gefasst:

§ 1c

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,

2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Mai 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz