Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2021 -
2 BvL 8/19 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 316h Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit er
§ 76a Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit
§ 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches sowie
§ 76b Absatz 1 des Strafgesetzbuches jeweils in der Fassung des
Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 872) in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 2017 Verfolgungsverjährung (
§ 78 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches) eingetreten war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.