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§ 6 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 6 Stiftungsrat



(1) Der Stiftungsrat besteht aus

1.
zehn bestellten Mitgliedern, die dem Deutschen Bundestag angehören und

2.
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Vorsitzender oder Vorsitzendem.

(2) 1Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung durch das Direktorium und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. 2Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung gehören insbesondere:

1.
die Bestellung und die Abberufung des Direktoriums,

2.
das Arbeitsprogramm der Stiftung,

3.
die Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung und über Satzungsänderungen,

4.
die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans der Stiftung,

5.
die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,

6.
die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung und die Entlastung des Direktoriums,

7.
die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie

8.
die Annahme und Verwendung von Zuwendungen und Spenden oder Entgelten Dritter.

(3) 1Die Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Deutschen Bundestag werden nach dem Verhältnis der Fraktionsstärken vom Deutschen Bundestag gewählt. 2Für jedes Mitglied wird nach dem Verfahren nach Satz 1 auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 3Die Mitglieder und die Stellvertretungen werden vom Deutschen Bundestag gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt. 4Wahl und Benennung müssen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sein. 5Wird ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag nicht fristgerecht benannt, so konstituiert sich der Stiftungsrat nur mit den fristgerecht benannten Mitgliedern. 6Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt die benannten Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. 7Mit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Stiftungsrat. 8In diesem Fall wird für den Rest der Legislaturperiode eine Nachfolge durch den Deutschen Bundestag gewählt und gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt.

(4) 1Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. 2Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. 3Ein stellvertretendes Mitglied kann nur an der Sitzung teilnehmen, wenn das Mitglied, als dessen Stellvertretung es bestellt wurde, nicht an der Sitzung teilnimmt. 4In der Regel erfolgt die Stiftungsratssitzung als Sitzung unter Anwesenden. 5Ist eine Teilnahme unter Anwesenden aus wichtigem Grund nicht möglich, ist die Teilnahme über Video- oder Telefontechnik der physischen Teilnahme gleichgestellt. 6Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. 7Im Umlaufverfahren ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 8Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. 9Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates hat bei Änderungen der Satzung sowie bei Haushalts- und Personalangelegenheiten ein Vetorecht. 10Die Inanspruchnahme des Vetorechtes ist zu begründen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die konstituierende Sitzung des Stiftungsrates zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.

(6) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. 2Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates entstanden sind. 3Für die Erstattung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GlStEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlStEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GlStEG Organe der Stiftung
... und das Direktorium. (2) Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. Das ...
§ 9 GlStEG Stiftungsbeirat
... Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen ...