Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 7 Direktorium



(1) 1Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern. 2Die Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.

(2) 1Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und setzt diese um. 2Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 3Jedes Mitglied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

(3) 1Die Mitglieder des Direktoriums werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Wiederbestellungen sind möglich. 3Jedes Direktoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. 4Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. 5Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



 

Zitierungen von § 7 Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GlStEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlStEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GlStEG Organe der Stiftung
... paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.  ...