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§ 10 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 10 Fachbeirat



(1) 1Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. 2Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.

(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.

(3) 1Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. 2Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.

(4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern

1.
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

2.
eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.