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§ 9 - Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung (GlStEG k.a.Abk.)

§ 9 Stiftungsbeirat



(1) 1Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungsbeirat. 2Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhaltlichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Qualitätssicherung der Stiftungsarbeit.

(2) 1Der Stiftungsbeirat besteht aus

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, die oder der von der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder benannt wird,

2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunen, die oder der durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände benannt wird,

3.
vier Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Bereich der Zivilgesellschaft oder einem Verband, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgeschlagen werden und

4.
vier Mitgliedern, die dem wissenschaftlichen Bereich entstammen und durch das Direktorium vorgeschlagen werden.

2Für die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benennen; für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 sollen Stellvertretungen vorgeschlagen werden.

(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird für drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden.

(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern

1.
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und

2.
eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) 1Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates. 2Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. 3Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung über das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören. 4Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.

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