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Abschnitt 1 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im Sinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Betreiber der Sicherheitsausrüstung ist jede öffentliche Stelle oder natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts, die Sicherheitsausrüstung für ihren bestimmungsgemäßen Einsatzzweck im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes nutzt.

(2) 1Eine Geräteakte ist eine Dokumentation über die Zulassung, Instandhaltungsmaßnahmen und Veränderungen einer Sicherheitsausrüstung, die vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung zu führen ist. 2In der Geräteakte sind die Zertifikatsnummer sowie die Unterlagen zur Zulassung und Überwachung lückenlos nachzuweisen.

(3) Eine wesentliche Komponente einer Sicherheitsausrüstung ist ein Bauteil oder eine Softwareversion, welches oder welche erheblichen Einfluss auf die Erfüllung der technischen Vorgaben nach § 3 hat.

(4) Eine Betriebskonzeption ist ein Dokument, das die Nutzungsbedingungen für den bestimmungsgemäßen Einsatzzweck der Sicherheitsausrüstung beschreibt.

(5) Eine ortsveränderliche Sicherheitsausrüstung ist eine Sicherheitsausrüstung, die während des Betriebs durch eine Person bewegt werden kann und für die Verwendung an unterschiedlichen Orten bestimmt ist.

(6) Ein Routinetest ist eine regelmäßige Prüfung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung zur Qualitätssicherung, wobei überprüft wird, ob die Sicherheitsausrüstung die bei der Zertifizierungsprüfung nachgewiesenen technischen Vorgaben über die Nutzungsdauer weiterhin einhält.

(7) Ein Funktionstest ist eine regelmäßige Prüfung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Sicherheitsausrüstung.

(8) Das Nationale Luftsicherheitsprogramm ist das vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72) erstellte nationale Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt, das die Zuständigkeiten gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes für die Durchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 aufgeführten Grundstandards und die von den Betreibern und Stellen verlangten Sicherheitsmaßnahmen beschreibt.


§ 3 Maßgebliche Standards und weitergehende Anforderungen für Sicherheitsausrüstung



(1) Die maßgeblichen Standards für Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Luftsicherheitsgesetzes ergeben sich aus Anhang I Abschnitt 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 in Verbindung mit Abschnitt 12 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) und in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission C (2015) 8005 vom 16. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Weitergehende Anforderungen an Leistung, Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit von Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes sind die in der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm beschriebenen technischen Anforderungen.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sehen von der Veröffentlichung der technischen Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich des in der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm festgelegten Überprüfungsverfahrens ihrer Einhaltung ab, wenn diese als Verschlusssachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft sind. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur machen nicht veröffentlichte technische Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Antragsteller zugänglich, wenn dieser gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für Maßnahmen nach den §§ 9 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes ein berechtigtes Interesse nachweist und zum Zugang zu Verschlusssachen nach den besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist.