Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom
24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2022
- 2.
- Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- Folgender § 132 wird angefügt:
„§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Beschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden Fassung ist."
Artikel 5 4. SeeFischGÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 2 , die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 ... (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer ...
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752