(2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des
§ 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzineabgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt.