(2) Der Zeitpunkt, ab dem nur eine zentrale Einrichtung im Sinne des
§ 50a Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Poliowildviren Typ 3, vakzineabgeleitete Polioviren Typ 3 sowie Material, das möglicherweise Poliowildviren Typ 3 oder vakzine-abgeleitete Polioviren Typ 3 enthält, besitzen darf, wird auf den 1. August 2021 festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Mai 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn