Artikel 5 - Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (1. StrlSchGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 27)
Geltung ab 05.06.2021, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz


Artikel 5 ändert mWv. 5. Juni 2021 AtSKostV § 1, § 2

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „23," und die Angabe „23b," gestrichen.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „186" ein Komma eingefügt und wird die Angabe „und 189" durch die Angabe „187, 189 und 190" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie nach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 50.000 Euro;

6.
für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 25.000 Euro."



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