Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 UrhDaG vom 14.05.2024

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 22 DDGEG am 14. Mai 2024 und Änderungshistorie des UrhDaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 UrhDaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
§ 17 UrhDaG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle


(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2 § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2 § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils bis zum 31. Juli einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(4) 1 Die
behördliche Schlichtungsstelle kann für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens Gebühren erheben. 2 Die Gebühren hat sie in ihrer Schlichtungsordnung anzugeben.


Anzeige