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§ 17 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle



(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.

(2) 1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2§ 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 17 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach ...