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§ 17 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)
Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein.
(2) 1Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. 2§ 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 17 UrhDaG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhDaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach ...
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