... und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes ...
... ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. ... organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ...