§ 16 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Artikel 3 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204, 1215 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 440-19 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine anerkannte privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen. 2Für die Entscheidung über die Anerkennung gilt § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle ist anzuerkennen, wenn

1.
ihr Träger eine juristische Person ist,

a)
die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU gilt, hat,

b)
sie auf Dauer angelegt ist und

c)
deren Finanzierung gesichert ist,

2.
die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Sachkunde derjenigen Personen gewährleistet sind, die mit der Schlichtung befasst werden sollen,

3.
ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige Bearbeitung der Schlichtungsverfahren sichergestellt sind,

4.
sie eine Schlichtungsordnung hat, die die Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens und ihre Zuständigkeit regelt und die ein einfaches, kostengünstiges, unverbindliches und faires Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem der Diensteanbieter, der Rechtsinhaber und der Nutzer teilnehmen können,

5.
sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauerhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, einschließlich der Schlichtungsordnung, informiert wird.

2§ 15 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) 1Rechtsinhaber und Nutzer können eine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit anrufen, wenn

1.
zuvor ein internes Beschwerdeverfahren nach § 14 durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 3 stattgefunden hat und

2.
der Diensteanbieter an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt.

2Nimmt der Diensteanbieter an der Schlichtung teil, so darf er der Schlichtungsstelle den beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts und zum Umfang der Verbreitung sowie Inhalte, die mit dem beanstandeten Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehen, übermitteln, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist. 3Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Rechtsinhaber dürfen auch die Kontaktdaten des Nutzers übermittelt werden. 4Im Falle einer Anrufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer dürfen auch die Kontaktdaten des Rechtsinhabers übermittelt werden. 5Die Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine Offenlegung der personenbezogenen Daten des Rechtsinhabers und des Nutzers ist jedoch nicht zulässig.



Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 m.W.v. 14. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 16 UrhDaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2024Artikel 22 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149

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Zitierungen von § 16 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes ...
§ 17 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle (vom 14.05.2024)
... ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis ... organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die behördliche Schlichtungsstelle hat jeweils ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 22 DDGEG Änderung des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes
... zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Justiz zu übermitteln." 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 16 Absatz 1" die Wörter „Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 3 und 4" ...


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