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§ 16 - Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen



(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft.



 

Zitierungen von § 16 UrhDaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UrhDaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhDaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 UrhDaG Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten
... und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes ...
§ 17 UrhDaG Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle
... ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.  ... organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ...