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Artikel 1 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (9. FStrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 FStrG § 12, § 18f

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen."

2.
Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."



 

Zitierungen von Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. FStrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FStrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 11 AufbhG 2021 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221 ) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Eine ...