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Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (9. FStrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2021 EBKrG § 5, § 8, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 17, § 20

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der von der Landesregierung bestimmten Behörde" durch die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die von der Landesregierung bestimmte Behörde" durch die Wörter „die nach Landesrecht zuständige Behörde" ersetzt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „erwachsen" durch das Wort „entstehen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen."

4.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen Straße" durch die Wörter „Straße in kommunaler Baulast" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten."

c)
In Satz 3 werden die Wörter „kommunale Straßen" durch die Wörter „Straßen in kommunaler Baulast" ersetzt.

5.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden."

6.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bisher" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreuzungsanlagen" die Wörter „auf seine Kosten" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen."

d)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

(5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

7.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „12" wird die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen."

b)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des Absatzes 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

8.
In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige" durch die Wörter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von" ersetzt.

9.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20

§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben."