Das
Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind die Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen, auszugleichen."
- 2.
- Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147