Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Die
Betriebssicherheitsverordnung vom
3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:
-
- b)
- Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenLärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
Artikel 1 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14659/a271919.htm