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Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (2. BetrSichVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. Juni 2021 BetrSichV Anhang 2, Anhang 3

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl 2021 I S. 2029)


 
b)
Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:

Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1226)


2.
Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden." angefügt.




Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juni 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil